Verordnung
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Art. 20 Leiterverbindungen
1 Die Verbindungen der Leiter müssen denselben elektrotechnischen Anforderungen genügen wie das Leitermaterial. 2 Die Verbindungen von selbsttragenden Leitern oder von Tragelementen von Luftkabeln müssen die Anforderungen nach Artikel 17 erfüllen. 3 Freileitungen dürfen nicht aus mehreren kurzen Leiterstücken zusammengesetzt werden. |