Verordnung
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Art. 24 Tragfähigkeit und Standfestigkeit von Tragwerken, Fundamenten, Verstrebungen und Verankerungen
1 Tragwerke, Fundamente, Verstrebungen, Verankerungen und deren Bestandteile sind so zu dimensionieren und zu konstruieren, dass sie den grössten Belastungen standhalten. 2 Als grösste Belastung gilt die ungünstigste Kombination aller Kräfte, die auf ein Tragwerk oder einen Bestandteil davon einwirken können. Zu berücksichtigen sind:
3 Als Werkstoffe sind für Tragwerke Stahl, Stahlbeton oder Holz zu verwenden. Tragwerke aus solchen Werkstoffen sind nach Anhang 4 zu dimensionieren. 4 Andere Werkstoffe oder unübliche Konstruktionen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung, insbesondere hinsichtlich Festigkeit und Dauerhaftigkeit, nachgewiesen wird. Die Kontrollstelle kann Prüfatteste von anerkannten Prüfstellen oder besondere Prüfungen verlangen. |