Verordnung
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Art. 25 Tragwerkfundamente
1 Holzmaste müssen mindestens mit einem Zehntel ihrer Länge plus 40 cm ins Erdreich eingelassen werden. 2 Sie sind fest zu verrammen. Wenn es Belastung und Bodenbeschaffenheit erfordern, ist die Druckfläche zu vergrössern. 3 Holzmaste, die in den Boden einbetoniert werden, sind spätestens nach drei Jahren wieder zu entfernen. 4 Als besondere Fundamente dürfen nur Stangenfüsse aus Material verwendet werden, das gegen die Einwirkungen des Erdbodens widerstandsfähig ist. Die Holzmasten müssen auswechselbar und vor Erdfeuchtigkeit und Wasseransammlung geschützt befestigt werden. Die Festigkeit der Stangenfüsse muss wenigstens gleich gross sein wie die der Tragwerke. 5 Fundamente für Tragwerke, die nicht aus Holz sind, sind für die grössten zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Fundamenteinspannung zu berechnen. Die Sicherheit gegen Umsturz muss mindestens 1,5 sein. |