Verordnung
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Art. 26 Verankerungen
1 Stahldrahtseile von Verankerungen müssen einen Mindestquerschnitt von 20 mm2 aufweisen. Im Erdboden ist für Rundstahl ein Mindestdurchmesser von 10 mm, bei Stahldrahtseilen ein Mindestquerschnitt von 70 mm2 erforderlich. 2 Verankerungen müssen jederzeit nachgespannt werden können. 3 Verankerungen aus elektrisch leitendem Material sind so an den Tragwerken zu befestigen, dass Berührungen mit unter Spannung stehenden Anlageteilen ausgeschlossen sind. |