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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 26Verankerungen
1 Stahldrahtseile von Verankerungen müssen einen Mindestquerschnitt von 20 mm2 aufweisen. Im Erdboden ist für Rundstahl ein Mindestdurchmesser von 10 mm, bei Stahldrahtseilen ein Mindestquerschnitt von 70 mm2 erforderlich.
3 Verankerungen aus elektrisch leitendem Material sind so an den Tragwerken zu befestigen, dass Berührungen mit unter Spannung stehenden Anlageteilen ausgeschlossen sind.