Verordnung
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Art. 27 Schutz der Tragwerke
1 Tragwerke, Fundamente, Verstrebungen und Verankerungen müssen gegen äussere Einflüsse so geschützt werden, dass Standfestigkeit und Tragfähigkeit dauernd gewährleistet sind. 2 Tragwerke und Tragwerkteile aus Holz müssen imprägniert oder auf gleichwertige Weise geschützt sein. 3 Schnittstellen bei Holztragwerken sind so abzudecken oder so anzuordnen, dass sich kein Wasser ansammeln kann. |