Verordnung
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Art. 28 Kennzeichnung der Tragwerke
1 Tragwerke müssen die Initialen des Leitungsinhabers tragen sowie mit einer Ordnungsnummer und mit der Jahreszahl der Aufstellung versehen sein (Hinweistafel). 2 Holzmasten sind 4,5 m über dem Fussende mit der Jahreszahl der Imprägnierung und dem Kennzeichen des Lieferanten dauerhaft zu markieren. |