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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 28Kennzeichnung der Tragwerke
1 Tragwerke müssen die Initialen des Leitungsinhabers tragen sowie mit einer Ordnungsnummer und mit der Jahreszahl der Aufstellung versehen sein (Hinweistafel).
2 Holzmasten sind 4,5 m über dem Fussende mit der Jahreszahl der Imprägnierung und dem Kennzeichen des Lieferanten dauerhaft zu markieren.