Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)

vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 32 Besteigen der Tragwerke

Die Trag­wer­ke sind so zu ge­stal­ten oder aus­zu­rüs­ten, dass un­be­fug­tes Be­stei­gen nur mit Hilfs­mit­teln oder mit aus­ser­or­dent­li­cher An­stren­gung mög­lich ist.

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