Verordnung
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Art. 33 Abstand der Leiter unter sich und zu den Tragwerken
1 Der Abstand zwischen spannungsführenden Leitern unter sich und zu Tragwerken ist so zu bemessen, dass in den voraussehbaren Fällen keine Spannungsüberschläge, Spannungsübertritte, Erdschlüsse oder Kurzschlüsse auftreten können. 2 Die Abstände bestimmen sich aus den jeweils grössten vorhandenen Nennspannungen und den dazugehörenden Prüfspannungen nach Anhang 6. Wo nichts Besonderes bestimmt wird, gelten diese Abstände sowohl für Leiter, Erdleiter und Luftkabel als auch für Schutzseile. 3 Hochspannungs-Luftkabel ohne geerdete metallene Umhüllung gelten als blanke, unter Spannung stehende Leiter. |