Verordnung
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Art. 41 Beleuchtungskörper an Hochspannungs-Tragwerken
1 Beleuchtungskörper dürfen an Tragwerken von Hochspannungsfreileitungen nur dann angebracht werden, wenn:
2 Beleuchtungskörper müssen immer unterhalb der Hochspannungsleiter oder -luftkabel angebracht werden. 3 Zwischen dem untersten Hochspannungsleiter oder ‑luftkabel und den Beleuchtungskörpern muss bei Regelleitungen ein Vertikalabstand von 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung und bei Weitspannleitungen ein Vertikalabstand von 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung eingehalten werden. 4 Beleuchtungskörper und die dazugehörenden Installationen müssen auf den Tragwerken so angebracht und geerdet werden, dass sie bei einem Erdschluss im Hochspannungsnetz keinen unzulässigen Beeinflussungen ausgesetzt sind und keine gefährlichen Spannungen an andere Orte verschleppen. |