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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 41Beleuchtungskörper an Hochspannungs-Tragwerken
1 Beleuchtungskörper dürfen an Tragwerken von Hochspannungsfreileitungen nur dann angebracht werden, wenn:
a.
Leitung und Instandhaltung der Beleuchtungsanlage dem gleichen Betriebsinhaber unterstellt sind;
b.
die beteiligten Betriebsinhaber Betrieb und Instandhaltung der Beleuchtungsanlage schriftlich vereinbart haben.
2 Beleuchtungskörper müssen immer unterhalb der Hochspannungsleiter oder -luftkabel angebracht werden.
3 Zwischen dem untersten Hochspannungsleiter oder ‑luftkabel und den Beleuchtungskörpern muss bei Regelleitungen ein Vertikalabstand von 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung und bei Weitspannleitungen ein Vertikalabstand von 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung eingehalten werden.
4 Beleuchtungskörper und die dazugehörenden Installationen müssen auf den Tragwerken so angebracht und geerdet werden, dass sie bei einem Erdschluss im Hochspannungsnetz keinen unzulässigen Beeinflussungen ausgesetzt sind und keine gefährlichen Spannungen an andere Orte verschleppen.