Verordnung
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Art. 43 Verkehrsschilder und Schutzwände
1 Für Verkehrsschilder und permanente Schutzwände gelten die gleichen Abstände wie für Kandelaber. 2 Instandhaltungsarbeiten an Verkehrsschildern, Schutzwänden oder dergleichen dürfen durch vorbeiführende Freileitungen weder behindert werden, noch darf dabei für das Personal eine Gefährdung auftreten. |
