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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 43Verkehrsschilder und Schutzwände
1 Für Verkehrsschilder und permanente Schutzwände gelten die gleichen Abstände wie für Kandelaber.
2 Instandhaltungsarbeiten an Verkehrsschildern, Schutzwänden oder dergleichen dürfen durch vorbeiführende Freileitungen weder behindert werden, noch darf dabei für das Personal eine Gefährdung auftreten.