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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 44Schiessplätze
1 Die Abstände zwischen Freileitungen und Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst mit Ordonnanzmunition bestimmen sich nach Anhang 10. Die Abstände können unterschritten werden, wenn die Leitungen durch Blenden geschützt sind oder in schusstoten Räumen liegen.
2 Die Abstände zwischen Freileitungen und Schiessanlagen für Sport- und Jagdschiessen werden von der Kontrollstelle festgelegt. Diese bestimmt zudem die zu treffenden Schutzmassnahmen.
3 Die Kontrollstelle entscheidet darüber, ob Freileitungen über Scheibenstände oder Scheibenanlagen geführt werden dürfen. Sie bestimmt die Direktabstände sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen.