Verordnung
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Art. 45 Leiter und Tragelemente von Luftkabeln
1 Leiter müssen einen Durchmesser von mindestens 5 mm und einen Querschnitt von mindestens 19,6 mm2 sowie eine Mindestbruchkraft von 5,5 kN aufweisen. Für Leiter aus Reinaluminium sowie metallene Tragelemente von Luftkabeln muss der Querschnitt mindestens 50 mm2 betragen. 2 Für Leiter mit einem Querschnitt von mehr als 50 mm2 und für alle Reinaluminiumleiter sowie für metallene Tragelemente von Luftkabeln sind nur Seile zulässig. 3 Die höchstzulässige Zugbeanspruchung der Werkstoffe von Leitern oder Tragelementen bestimmt sich nach Anhang 11. Werden Werkstoffe verwendet, die in diesem Anhang nicht aufgeführt sind, so ist eine Zugbeanspruchung von höchstens 2/3 der Bruchgrenze zulässig. Die Kontrollstelle kann Prüfatteste von anerkannten Prüfstellen verlangen. 4 Bei Verbundseilen darf die zulässige Zugbeanspruchung der einzelnen Werkstoffe nicht überschritten werden. Wird ein Werkstoff als alleiniges Tragelement benützt, so müssen die übrigen Werkstoffe als zusätzliche Last berücksichtigt werden. 5 Bei Luftkabeln ohne separate Tragelemente sind mindestens zwei Leiter als Tragelemente zu benutzen. In Niederspannungskabeln darf aber der PEN-Leiter oder der Schutzleiter PE nicht als Tragelement benützt werden. |