Verordnung
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Art. 49 Leiterverbindungen
1 Die Bruchkraft der zugfesten Verbindungen von Leitern oder Tragelementen von Luftkabeln muss mindestens 90 Prozent derjenigen des Leiters oder des Tragelementes betragen. 2 Wird der Querschnitt eines auf Zug beanspruchten Leiters durch eine Beschädigung um mehr als 25 Prozent vermindert, so hat die Reparaturstelle den Anforderungen für zugfeste Leiterverbindungen zu genügen. 3 Freileitungen dürfen nicht aus mehreren kurzen Leiterstücken zusammengesetzt werden. |