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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 49Leiterverbindungen
1 Die Bruchkraft der zugfesten Verbindungen von Leitern oder Tragelementen von Luftkabeln muss mindestens 90 Prozent derjenigen des Leiters oder des Tragelementes betragen.
2 Wird der Querschnitt eines auf Zug beanspruchten Leiters durch eine Beschädigung um mehr als 25 Prozent vermindert, so hat die Reparaturstelle den Anforderungen für zugfeste Leiterverbindungen zu genügen.
3 Freileitungen dürfen nicht aus mehreren kurzen Leiterstücken zusammengesetzt werden.