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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 50Isolatoren
1 Stab‑, Stütz- und Stützenisolatoren aus keramischen Werkstoffen oder aus Glas müssen, bezogen auf ihre Mindestbruchkraft folgende Sicherheitsfaktoren aufweisen:
a.
mindestens 1,25 bei Beanspruchung durch die elektrodynamischen Kräfte der Leiter infolge Kurzschlussströmen;
b.
mindestens 2,8 bei Beanspruchung durch die grössten statischen Belastungen.
2 Kappen-Bolzen-Isolatoren aus keramischen Werkstoffen oder aus Glas müssen folgende Sicherheitsfaktoren aufweisen:
a.
mindestens 1,25, bezogen auf ihre Mindestbruchkraft, bei Beanspruchung durch die elektrodynamischen Kräfte der Leiter infolge Kurzschlussströmen;
b.
mindestens 3,5, bezogen auf ihre elektromechanische Bruchkraft, bei Beanspruchung durch die grössten statischen Belastungen.
3 Verbundisolatoren aus Kunststoff müssen witterungsbeständig und gegen UV-Strahlung resistent sein.