Verordnung
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Art. 51 Isolatoren in Mehrfachketten
1 Werden Mehrfachaufhängungen oder Mehrfachabspannungen der Leiter als zusätzliche Schutzmassnahme verlangt, so müssen die Sicherheitsfaktoren nach Artikel 50 auch nach dem Versagen einer Teilaufhängung oder Teilabspannung noch gewährleistet sein. 2 Die Isolatorenketten sind in diesem Fall an mindestens zwei getrennten Punkten an den Tragwerken zu befestigen. 3 Beim Versagen einer Teilaufhängung müssen die verbleibenden Elemente einer Mehrfachaufhängung oder ‑abspannung den auftretenden dynamischen Belastungen standhalten. 4 Die einzelnen Isolatorenketten solcher Mehrfachaufhängungen dürfen aus höchstens drei Isolatoren bestehen, wenn die einzelnen Isolatoren kürzer sind als 0,5 m. |
