Verordnung
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Art. 54 Belastungsannahmen für Tragwerke und Fundamente
1 Die Tragwerke, ihre Bestandteile und die Fundamente sind aufgrund der Belastungsannahmen in den Anhängen 14 und 15 zu berechnen. 2 Diese Annahmen gelten sinngemäss auch für spezielle Tragwerkausführungen und für Tragwerke von Freiluftanlagen. |