Verordnung
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Art. 55 Tragwerkarten
1 Stützmasten sind zulässig für Abspannstrecken bis 2 km, mittlere Spannweiten bis 225 m und Leitungswinkel von 195 bis 205 gon. Sie dürfen nicht mit Abspannketten ausgerüstet werden. 2 Tragmasten sind zulässig für Abspannstrecken bis 4 km und Leitungswinkel von 180 bis 220 gon. Sie dürfen nicht mit Abspannketten ausgerüstet werden. Die Kontrollstelle kann Ausnahmen bewilligen. 3 Sondertragmasten sind erforderlich für Abspannstrecken über 4 km. Sie sind zulässig für Leitungswinkel von 180 bis 220 gon. 4 Abspannmasten sind erforderlich bei Leitungswinkeln unter 180 und über 220 gon sowie bei grossen Spannweitenunterschieden oder zur Begrenzung der Abspannstrecken. 5 Endmasten sind erforderlich beim Übergang von Frei- auf Kabelleitungen oder beim Eintritt einer Freileitung in eine Anlage, sofern nicht ein Anlageteil die Aufgabe eines Endmastes übernimmt. |
