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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 58Verankerungen, Dachständer
1 Stahldrahtseile für Verankerungen müssen einen Mindestquerschnitt von 50 mm2 aufweisen. Im Erdboden ist für Rundstahl ein Mindestdurchmesser von 10 mm, bei Stahldrahtseilen ein Mindestquerschnitt von 70 mm2 erforderlich.
3 In elektrisch leitende Verankerungen von isolierenden Tragwerken muss mindestens 1 m unterhalb des tiefsten spannungsführenden Teiles ein Isolierstück eingebaut werden, das der höchsten Nennspannung der Leitung entspricht. Diese Verankerungen dürfen nach dem Befestigungspunkt keine Tragwerkteile mehr berühren.
4 Dachständer sind gegen Korrosion zu schützen und so zu bemessen, dass die Sicherheitsfaktoren nach Anhang 13 bei der grössten statischen Belastung gewährleistet sind.