Verordnung
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Art. 61 Tragwerkfundamente
1 Tragwerkfundamente müssen so erstellt werden, dass bei den grössten Belastungen die Standsicherheit des Tragwerkes gewährleistet ist und keine unzulässige Schiefstellung auftritt. 2 Die Sicherheit gegen Umsturz muss mindestens 1,5 sein. 3 Bei der Berechnung der Fundamente sind neben den Bodenbedingungen auch Randbedingungen wie Grundwasser, häufige Hochwasser, Böschungen und ähnliche Einflüsse zu berücksichtigen. 4 Die Boden- und die Randbedingungen müssen an Ort und Stelle überprüft werden. 5 Für Sondertragmasten sowie für Tragwerke aus Holz bei Weitspannleitungen, die länger als drei Jahre bestehen bleiben, sind besondere Fundamente oder Sockel zu erstellen. |