Verordnung
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Art. 63 Zugänglichkeit
1 Alle Teile von Kabelleitungen, die inspiziert oder gewartet werden müssen, müssen für das Betriebspersonal jederzeit zugänglich sein. Die für Arbeiten erforderliche Bewegungsfreiheit und die Sicherheit für das Personal müssen gewährleistet sein. 2 Kabelzubehöre dürfen die Zugänglichkeit zu den Anlagen nicht beeinträchtigen. |