Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)

vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 64 Sicherung freigelegter Leitungsabschnitte

1 Frei­ge­leg­te Lei­tungs­ab­schnit­te sind durch den Be­triebs­in­ha­ber zu iden­ti­fi­zie­ren und so­weit nö­tig zu schüt­zen.

2 Die Ge­fähr­dung Drit­ter ist durch Schutz­mass­nah­men zu ver­hin­dern.

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