Verordnung
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Art. 65 Allgemeine technische Anforderungen
1 Kabelanlagen müssen während der Erstellung und dem Betrieb den mechanischen, chemischen, thermischen, elektrischen und umweltbedingten Beanspruchungen standhalten. 2 Alle Teile einer Kabelleitung müssen auf den Betrieb und unter sich abgestimmt sein. 3 Kabelträger müssen den mechanischen Beanspruchungen standhalten, die sich im normalen Betrieb und in voraussehbaren Störfällen ergeben. |