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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 65Allgemeine technische Anforderungen
1 Kabelanlagen müssen während der Erstellung und dem Betrieb den mechanischen, chemischen, thermischen, elektrischen und umweltbedingten Beanspruchungen standhalten.
2 Alle Teile einer Kabelleitung müssen auf den Betrieb und unter sich abgestimmt sein.
3 Kabelträger müssen den mechanischen Beanspruchungen standhalten, die sich im normalen Betrieb und in voraussehbaren Störfällen ergeben.