Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)

vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 67 Verlegung von Kabelleitungen

1 Ka­bel­lei­tun­gen sind so zu ver­le­gen, dass sie im nor­ma­len Be­trieb vor Be­schä­di­gun­gen ge­schützt sind.

2 Hoch­span­nungs­ka­bel sind nach Mög­lich­keit von Nie­der­span­nungs­ka­beln so­wie Steu­er- und Schwach­strom­ka­beln ge­trennt zu ver­le­gen.

3 Für Luft­ka­bel gel­ten die Be­stim­mun­gen über die Frei­lei­tun­gen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden