Verordnung
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Art. 67 Verlegung von Kabelleitungen
1 Kabelleitungen sind so zu verlegen, dass sie im normalen Betrieb vor Beschädigungen geschützt sind. 2 Hochspannungskabel sind nach Möglichkeit von Niederspannungskabeln sowie Steuer- und Schwachstromkabeln getrennt zu verlegen. 3 Für Luftkabel gelten die Bestimmungen über die Freileitungen. |