Verordnung
|
Art. 68 Verlegung im Erdreich
1 Kabelleitungen, die direkt im Erdreich verlegt werden, müssen eine mechanische Festigkeit aufweisen, die auf die Art der Bettung abgestimmt ist. 2 Die Verlegetiefe von Kabelleitungen muss im Erdreich betragen:25
3 Können die Verlegetiefen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden, sind zusätzliche Schutzmassnahmen, insbesondere gegen mechanische Beschädigungen zu treffen. 4 Die Kontrollstelle kann Ausnahmen bewilligen.26 25 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 348). 26 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 348). |