Verordnung
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Art. 69 Verlegung in Kabelschutzrohren
1 Kabelschutzrohre aus Kunststoff müssen die von der Kontrollstelle vorgeschriebenen Eigenschaften aufweisen. 2 Kabel, Kabelschutzrohre und Kabelrohrblöcke in oder bei Kunstbauten müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Wärmedehnungen, Erschütterungen usw. standhalten. 3 Metallene Kabelschutzrohre sind zu erden. |