Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 69Verlegung in Kabelschutzrohren
1 Kabelschutzrohre aus Kunststoff müssen die von der Kontrollstelle vorgeschriebenen Eigenschaften aufweisen.
2 Kabel, Kabelschutzrohre und Kabelrohrblöcke in oder bei Kunstbauten müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Wärmedehnungen, Erschütterungen usw. standhalten.
3 Metallene Kabelschutzrohre sind zu erden.