Verordnung
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Art. 7 Störschutz
1 Elektrische Leitungen müssen, soweit dies ohne ausserordentlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instand gehalten werden, dass sie in allen Betriebszuständen den bestimmungsgemässen Betrieb anderer Stark- oder Schwachstromanlagen und anderer elektrotechnischer Einrichtungen nicht in unzumutbarer Weise stören. 2 Störungsgefährdete elektrische Leitungen müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instand gehalten werden, dass ihr bestimmungsgemässer Betrieb in allen Betriebszuständen nicht durch andere elektrotechnische Anlagen und Einrichtungen in unzumutbarer Weise gestört wird. 3 Treten trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik unzumutbare Störungen auf, die nur mit grossem Aufwand beseitigt werden können, so suchen sich die Beteiligten zu verständigen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Departement. Es hört zuvor die beteiligten Kontrollstellen an. 4 Für die elektromagnetische Verträglichkeit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 199714 über die elektromagnetische Verträglichkeit.15 14[AS 1997 1008, 2000 762Ziff. I 6 3012 Ziff. I Art. 34 Abs. 3. AS 2009 6243Anhang 3 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 25. Nov. 2015 (SR734.5). 15Eingefügt durch Ziff. 4 des Anhanges der V über die elektromagnetische Verträglichkeit vom 9. April 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 1008). |
