Verordnung
|
Art. 72 Erdung
1 Die leitende Umhüllung einer Kabelleitung ist an beiden Enden zu erden. Kann aus betrieblichen Gründen ein Ende nicht geerdet werden, so ist dieses gegen direkte Berührung zu schützen und mit Warn- oder Hinweistafeln zu versehen. 2 Elektrisch leitende Teile wie Kabelarmierungen, Armaturen, Zubehöre sind zu erden. 3 Die den auftretenden Mantelspannungen entsprechenden Sicherheitsabstände sind bei Kabeln mit einseitig geerdeten oder ausgekreuzt geerdeten Metallmänteln einzuhalten. 4 Die Erdung von Schwachstromkabelleitungen richtet sich nach den Bestimmungen der Schwachstromverordnung vom 30. März 199427. 5 Die Erdung von Starkstromkabelleitungen richtet sich nach den Bestimmungen der Starkstromverordnung vom 30. März 199428. |