Verordnung
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Art. 73 Kabelart
1 Für die Übertragung elektrischer Energie sind Netzkabel zu verwenden. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Leitung ausschliesslich über Grundstücke führt, über die der Leitungsinhaber das alleinige Verfügungsrecht hat. 2 Oberirdische Niederspannungskabel in Starkstromanlagen müssen keine leitenden Umhüllungen haben. 3 Der Einbau von Niederspannungs‑, Signal‑, Mess- und Steuerleitern in Hochspannungskabel ist zulässig, wenn sie eine ausreichende Isolation aufweisen und keine wichtigen Schutz- oder Sicherheitsfunktionen ausüben. |