Verordnung
|
Art. 74 Netzkabel
1 Die Abstände zwischen Netzkabelleitungen und anderen – elektrischen oder nichtelektrischen – Leitungen sind so zu bemessen, dass keine unzulässigen gegenseitigen Beeinflussungen möglich sind und dass Arbeiten an der einen Leitung ohne grosse Beeinträchtigung der anderen ausgeführt werden können. 2 Hochspannungskabel ohne geerdete leitende Umhüllung sind als unter Spannung stehend zu behandeln und so zu verlegen, dass sie auch bei Unachtsamkeit nicht berührt werden können. |