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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 74Netzkabel
1 Die Abstände zwischen Netzkabelleitungen und anderen – elektrischen oder nichtelektrischen – Leitungen sind so zu bemessen, dass keine unzulässigen gegenseitigen Beeinflussungen möglich sind und dass Arbeiten an der einen Leitung ohne grosse Beeinträchtigung der anderen ausgeführt werden können.
2 Hochspannungskabel ohne geerdete leitende Umhüllung sind als unter Spannung stehend zu behandeln und so zu verlegen, dass sie auch bei Unachtsamkeit nicht berührt werden können.