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Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)

vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 75 Niederspannungsnetzkabel

Als lei­ten­de Um­hül­lung von Nie­der­span­nungs­netz­ka­beln ist auch ein kon­zen­trisch an­ge­ord­ne­ter äus­se­rer Lei­ter zu­läs­sig. Bei der Nul­lung darf nur der PEN-Lei­ter und bei der Schut­zer­dung nur der Schutz­lei­ter PE als äus­se­rer Lei­ter ver­wen­det wer­den.