Verordnung
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Art. 8 Vermeiden von Beeinflussungen durch Leitungen
1 Bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich, mit anderen Anlagen oder mit Bauten sind unzulässige gegenseitige Beeinflussungen oder Beschädigungen zu vermeiden. 2 Werden elektrische Leitungen mit anderen leitfähigen Systemen parallel geführt, müssen Schutzvorkehren gegen unzulässige induzierte Längsspannungen getroffen werden. 3 Müssen elektrische Leitungen im Einflussbereich fremder Erdungsanlagen erstellt werden, so sind sie entsprechend den grössten voraussehbaren Spannungen zu isolieren. Über Kabelmäntel und Schutzrohre dürfen keine Fremdströme fliessen. 4 Sind beim Zusammentreffen von elektrischen Leitungen Sicherungsmassnahmen zu treffen und können sich die Betriebsinhaber über die Verteilung der Kosten nicht einigen, so entscheidet das Bundesamt für Energie16 (Art. 17 Elektrizitätsgesetz). 16 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. |
