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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 84Schwachstrom- und Niederspannungsleitungen an Gebäuden
Abspannstellen von Niederspannungsleitungen an Mauerwerken oder Gebäuden müssen oberhalb derjenigen von Schwachstromleitungen angebracht werden.