Verordnung
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Art. 85 Parallelführungen von Schwachstrom- und Hochspannungsleitungen auf gemeinsamen Tragwerken
1 ...31 2 Auf der ganzen Länge der Parallelführung müssen die blanken Hochspannungsleiter durch starre Befestigungen gehalten werden. Die Schwachstromleiter müssen den Bestimmungen über die mechanische Sicherheit der Hochspannungsleiter entsprechen. 3 Parallelführungen von Schwachstromleitungen und Hochspannungs-Luftkabeln sind auf gemeinsamen Tragwerken zulässig. 4 Die Schwachstromleitungen müssen für den 1,3 fachen Wert der höchstmöglichen Erdungsspannung isoliert werden. 31 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54). |
