Verordnung
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Art. 86 Kreuzungen von Schwachstrom- und Hochspannungsleitungen auf gemeinsamen Tragwerken
1 ...32 2 Kreuzungen von Schwachstromleitungen mit Hochspannungs-Luftkabeln sind auf gemeinsamen Tragwerken zulässig. 3 Die Schwachstromleitungen müssen für den 1,3 fachen Wert der höchstmöglichen Erdungsspannung isoliert werden. 32 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54). |