Verordnung
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Art. 88 Mehrere parallele Starkstromfreileitungen
Werden mehr als zwei Starkstromfreileitungen auf getrennten Tragwerken parallel geführt, so müssen die Betriebsinhaber der Leitungen die besonderen Sicherheitsvorkehren bei Instandhaltungsarbeiten auf diesen Leitungsabschnitten schriftlich vereinbaren. |