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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 89Abstände
Bei Parallelführung von Starkstromfreileitungen auf getrennten Tragwerken dürfen die Direktabstände statt nach Anhang 17 nach Anhang 6 berechnet werden, wenn:
a.
der unterste Leiter der einen Leitung bei 0 °C und Zusatzlast um mindestens 1 m höher ist als der oberste Leiter der anderen Leitung bei 0 °C ohne Zusatzlast; und
b.
die beteiligten Betriebsinhaber ihr Einverständnis gegeben haben.