Verordnung
|
Art. 93 Wärmestau und Brandschutz
1 Werden Energiekabelleitungen parallel geführt oder gekreuzt, so sind Massnahmen gegen Schäden infolge von Wärmestauungen zu treffen. 2 Werden Kabelleitungen in Gebäuden und Kanälen parallel geführt oder gekreuzt, so sind Massnahmen gegen Brandverschleppungen über die Kabelleitungen oder ‑kanäle zu treffen. |