Verordnung
|
Art. 94 Kabelleitungen für Anlagen mit Schutzfunktionen
Kabelleitungen für Anlagen mit wichtigen Schutz- oder Sicherheitsfunktionen dürfen nicht mit Energiekabelleitungen im gleichen Kanal oder Schacht parallel geführt oder gekreuzt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn Anordnung oder Schutzvorkehren eine gegenseitige Gefährdung verhindern. |