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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 94Kabelleitungen für Anlagen mit Schutzfunktionen
Kabelleitungen für Anlagen mit wichtigen Schutz- oder Sicherheitsfunktionen dürfen nicht mit Energiekabelleitungen im gleichen Kanal oder Schacht parallel geführt oder gekreuzt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn Anordnung oder Schutzvorkehren eine gegenseitige Gefährdung verhindern.