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Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)

vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 94 Kabelleitungen für Anlagen mit Schutzfunktionen

Ka­bel­lei­tun­gen für An­la­gen mit wich­ti­gen Schutz- oder Si­cher­heits­funk­tio­nen dür­fen nicht mit Ener­gie­ka­bel­lei­tun­gen im glei­chen Ka­nal oder Schacht par­al­lel ge­führt oder ge­kreuzt wer­den. Aus­nah­men sind zu­läs­sig, wenn An­ord­nung oder Schutz­vor­keh­ren ei­ne ge­gen­sei­ti­ge Ge­fähr­dung ver­hin­dern.