Verordnung
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Art. 95 Hochspannungskabelleitungen grosser Leistung
Hochspannungskabelleitungen mit grossen Erdschluss- bzw. Kurzschlussleistungen dürfen nicht mit anderen Kabelleitungen parallel geführt oder gekreuzt werden, Ausnahmen sind zulässig, wenn Anordnung oder Schutzmassnahmen eine Gefährdung von Personen oder Sachen verhindern. |