Verordnung
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Art. 97
1 Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen mit anderen Anlagen sind zu vermeiden oder auf möglichst wenige Stellen zu beschränken. 2 Annäherungen, Parallelführungen oder Kreuzungen von elektrischen Leitungen mit anderen Anlagen sind so anzuordnen, dass sich Leitungen und Anlagen gegenseitig weder in unzulässiger Weise beeinträchtigen noch beschädigen. 3 Elektrische Leitungen im Bereich von anderen Anlagen müssen so angeordnet werden, dass sich Betrieb und Instandhaltung der Leitungen und der anderen Anlagen gegenseitig nicht beeinträchtigen. 4 Die Kontrollstelle entscheidet über zusätzliche Schutzmassnahmen. |