Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)

vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 99 Abstand bei Annäherungen und Parallelführungen

1 Der Min­destab­stand zwi­schen elek­tri­schen Lei­tun­gen und Trag­wer­ken oder Lei­tern der Fahr­lei­tungs­an­la­ge (in­kl. Spur­hal­ter) und Schutz­sei­len muss be­tra­gen:

a.
min­des­tens 3 m plus 0,01 m pro kV der höchs­ten Nenn­span­nung;
b.
0,01 m pro kV Nenn­span­nung, min­des­tens aber 1 m bei Wind­aus­len­kung der Lei­ter.

2 Ge­mein­sa­me Trag­wer­ke sind zu­läs­sig, wenn der Ab­stand der Aus­le­ger und Jo­che der Fahr­lei­tungs­an­la­ge oder des Mast­schaf­tes der ge­mein­sa­men Trag­wer­ke zu den Lei­tern der par­al­lel ge­führ­ten Lei­tung min­des­tens 3 m plus 0,01 m pro kV der höch­s­ten Nenn­span­nung be­trägt. Wei­sen die Lei­tun­gen ge­trenn­te Er­dungs­sys­te­me auf, so sind sämt­li­che Iso­la­to­ren für die höchs­te Nenn­span­nung zu be­mes­sen.

3 Müs­sen Lei­ter, die nicht dem Bahn­be­trieb die­nen, über Fahr­lei­tungs­an­la­gen an­ge­legt wer­den, so legt die Kon­troll­stel­le die zu tref­fen­den Schutz­mass­nah­men fest.

4 Ka­bel­lei­tun­gen, aus­ge­nom­men Licht­wel­len­lei­ter oh­ne me­tal­le­ne Tei­le, die nicht dem Bahn­be­trieb die­nen, müs­sen aus­ser­halb der Gleis­an­la­ge und den zu­ge­hö­ri­gen Lei­tungs­trag­wer­ken für die Bahn­strom­ver­sor­gung ver­legt wer­den. Da­bei muss der Ab­stand des Ka­bels zur äus­se­ren Schie­ne min­des­tens 1,3 m be­tra­gen.

5 Die Kon­troll­stel­len kön­nen für Ka­bel­lei­tun­gen klei­ne­re Ab­stän­de oder die Ver­le­gung zwi­schen Gleis­kör­per und Trag­werk­fun­da­men­ten be­wil­li­gen, wenn:

a.
kei­ne ge­gen­sei­ti­gen Be­ein­träch­ti­gun­gen zu be­fürch­ten sind; oder
b.
die Bahn nicht auf un­ab­hän­gi­gem Bahn­kör­per ver­kehrt; oder
c.
die Bahn auf un­ab­hän­gi­gem Bahn­kör­per ver­kehrt und die be­tei­lig­ten Be­triebs­in­ha­ber ihr Ein­ver­ständ­nis da­zu ge­ge­ben ha­ben.

BGE

124 II 219 () from 1. April 1998
Regeste: Art. 1 EntG; Art. 43 Abs. 1 EleG und Art. 50 Abs. 2 EleG; Art. 11 Abs. 2 USG; Erteilung des Enteignungsrechtes für eine Starkstrom-Freileitung; Schutz vor elektrischen und (elektro-)magnetischen Feldern (Elektrosmog). Voraussetzungen für die Erteilung des Enteignungsrechts (E. 3 und 4). Allgemeine umweltrechtliche Fragen beim Bau einer Starkstromleitung (UVP-Pflicht, Beurteilung durch die sachlich zuständigen Bundesämter und Fachkomissionen des Bundes; E. 5 und 6). Beurteilung der Immissionen durch elektrische und (elektro-)magnetische Felder, Vorgehen bei fehlenden gesetzlichen Immissionsgrenzwerten [IGW] (E. 7). Tragweite des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG), wenn Immissionen weit unter den IGW liegen; Prüfung der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Verkabelung (E. 8). Kostenverlegung im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren, wenn dieses bei abgeschlossenem Plangenehmigungsverfahren der nachträglichen Gewährung der Parteirechte dient (E. 10).

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